Oberfinanzdirektion Münster

Steuerliche Behandlung von Bonusaktien der Deutschen Telekom (§§ 20, 23 EStG)

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 19/2005

  1. Mit (Vorinstanz ) wurde entschieden, dass der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen ist. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (siehe EStG-Kartei NRW § 20 EStG Fach 3 Nr. 21).

    Der Zuflusszeitpunkt sowie die Höhe der Kapitaleinnahmen sind lt. BFH nach den Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen (niedrigster Kurswert der Aktien an einer deutschen Börse einschließlich XETRA-Handel am Tag der Depoteinbuchung). Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen, sofern der Stpfl. keinen niedrigeren Kurs nachweist, der erste Kurs im Parketthandel der Frankfurter Börse am für die Ermittlung zugrunde gelegt werden. Der erste Kurs im Parketthandel der Frankfurter Börse betrug am 43,40 € (84,88 DM).

  2. Zur Anwendung des § 23 EStG bei der Veräußerung der Bonusaktien vgl. EStG-Kartei NRW § 23 EStG Nr. 801. Hinsichtlich der Frage, ob die Veräußerung der Treueaktien des zweiten Börsenganges der Telekom innerhalb eines Jahres nach Erhalt zu steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F führt, ist ein Verfahren beim BFH anhängig (Az. des BFH: IX R 8/04, Vorinstanz: , EFG 2004, 904). Rechtsbehelfsverfahren in gleichgelagerten Fälle ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetz.

  3. Zur steuerlichen Behandlung der Bonusaktien des dritten Börsenganges der Deutschen Telekom AG vgl. EStG-Kartei NRW § 20 Fach 3 Nr. 805.

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MAAAB-54410