OFD Münster - S 2204 - 16 - St 22 - 31

§ 20 EStG; Bezug von Bonusaktien der Deutschen Telekom AG

Kurzinformation Ertragsteuern Nr. 49/2002

Der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang ist im Jahre 2000 als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu erfassen. Diese Rechtsauffassung wird vom FG Düsseldorf in seinem Urteil vom (2 K 4068/01 E) nicht geteilt. Es sieht in den Bonusaktien lediglich eine Minderung der Anschaffungskosten für die im 2. Börsengang erworbenen Aktien. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Entscheidung, ob Revision eingelegt wird, wird in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder getroffen werden. Entscheidungen in einschlägigen Einspruchsverfahren sollten daher ab sofort zurückgestellt werden.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des FG Düsseldorf wäre ein potenzieller Gewinn aus der Veräußerung der Bonusaktien innerhalb eines Jahres nach anderen Grundsätzen zu ermitteln, als sie in der EStG-Kartei NRW § 23 EStG Nr. 801 niedergelegt sind. In einschlägigen Fällen (Einspruchsverfahren wegen Erfassung der Bonusaktien als steuerpflichtiger Kapitalertrag und Veräußerung dieser Bonusaktien innerhalb von einem Jahr) sollte der Stpfl daher darauf hingewiesen werden, dass bei einem fehlenden Kapitalertrag keine Anschaffungskosten für die Bonusaktien in dieser Höhe entstanden sind und daher höhere Einkünfte aus § 23 EStG anfallen.

Der Wert der Bonusaktien aus dem dritten Börsengang ist am Tag der Einbuchung in das jeweilige Depot zu erfassen. Da die Haltefrist mit Ablauf des endete, kann eine Steuerpflicht erst im Jahr 2002 entstehen.

OFD Münster v. - S 2204 - 16 - St 22 - 31

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Fundstelle(n):
NAAAA-78747