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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 6920/02 E EFG 2005 S. 943 Nr. 12

Gesetze: EStG § 3 Nr. 62 Satz 1EStG § 3 Nr. 62 Satz 2EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a EStG § 10c Abs. 3 Nr. 2EStG § 22 Nr. 1 Satz 1EStG § 22 Nr. 1 Satz 3a SGB VI § 1SGB VI § 2SGB VI § 3SGB VI § 4SGB VI § 7GmbHG § 29 Abs. 1GmbHG § 72

Kürzung des Vorwegabzugs bei Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk

Leitsatz

  1. Die Pflichtmitgliedschaft eines nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers in einem berufsständischen Versorgungswerk steht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht gleich, so dass sie für sich genommen die Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nicht ausschließen kann.

  2. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erwirbt einen vertraglichen Pensionsanspruch gegen die Gesellschaft auch dann teilweise ohne eigene Beitragsleistung i.S.d. Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche, wenn weitere Mitgesellschafter mit ungleichen Anteilsquoten und Pensionsansprüchen an der Gesellschaft beteiligt sind, von denen die ihm zugesagte Pension anteilig aufzubringen ist.

  3. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk können aufgrund ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Zuordnung zu den Sonderausgaben nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den zukünftigen Renteneinkünften berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 17/2005 S. 799
BBV-Kurznachricht Nr. 10/2005 S. 4
DStRE 2005 S. 1116 Nr. 19
EFG 2005 S. 943 Nr. 12
INF 2005 S. 444 Nr. 12
QAAAB-53587

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.03.2005 - 11 K 6920/02 E

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