BFH Beschluss v. - V S 15/04 (PKH), V S 16/04 (PKH)

Instanzenzug:

Gründe

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom die Anträge der Antragstellerinnen und Klägerinnen (Antragstellerinnen), jeweils eine GmbH, ihr für ihre Rechtsstreite als Beschwerdeführerinnen gegen den Beklagten (Finanzamt) wegen Umsatzsteuer (hier Ablehnung der Besteuerung nach § 20 des Umsatzsteuergesetzes) Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 116 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung nicht vorlagen.

Mit Schriftsatz vom verweisen die Antragstellerinnen darauf, ihnen sei zwar mit Schriftsatz vom mitgeteilt worden, dass ihr PKH-Antrag abgelehnt worden sei; über ihren Antrag, auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes sei jedoch nicht entschieden worden. Außerdem hätte ihnen von Amts wegen ein Notanwalt beigeordnet werden müssen.

II. Der Senat versteht die als „Anfrage zum Verfahrensstand” bezeichnete Eingabe der Antragstellerinnen vom als Antrag auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom .

Der Antrag ist unbegründet.

Der Senat hat über die Anträge der Antragstellerinnen auf Gewährung der PKH entschieden. Die Antragstellerinnen haben ausdrücklich nur für den Fall der Gewährung von PKH die Beiordnung des bezeichneten Anwalts beantragt.

Eine —nach § 78b ZPO nur auf einen entsprechenden Antrag zu gewährende— Bestellung eines sog. Notanwalts kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte substantiiert vorgetragen und nachgewiesen hat, welche Rechtsanwälte er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben (vgl. z.B. Beschlüsse des , BRAGOreport 2003, 143; vom VI ZR 219/99, Versicherungsrecht 2000, 649; vom III ZB 4/95, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1995, 1016). Dem ist nicht genügt mit der nicht näher substantiierten Behauptung: „Viele der vorgenannten Anwälte waren urlaubsbedingt, insbesondere aus zeitlichen und organisatorischen Gründen, nicht in der Lage, dieses zeitlich aufwendige Mandat, das mit der Einhaltung zeitnah ablaufenden Fristen verbunden ist, zu diesem Zeitpunkt zu übernehmen.”

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. , BFH/NV 1990, 181).

Fundstelle(n):
NAAAB-52564