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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 428/03 Z

Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft zu Vitamin-E-Kapseln und Johanniskraut-Dragees

Leitsatz

  1. Vitamin-E-Kapseln und Johanniskraut-Dragees können unter Geltung der VO (EG) Nr. 1777/2001 nicht als Arzneimittel unter die Position 3004 der KN eingereiht werden, wenn weder auf dem Etikett noch auf der Verpackung oder dem Beipackzettel spezifische Krankheiten, an Krankheiten heranreichende Leiden oder hierauf bezogene Symptome, bei denen diese Erzeugnisse zu konkreten therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verwandt werden sollen, benannt werden.

  2. Mit der Klarstellung der Anwendung der Nomenklatur durch die VO (EG) Nr. 1777/2001 hat die Kommission die ihr eingeräumte Normsetzungsbefugnis nicht überschritten, da mangels einer eindeutig entgegenstehenden Abgrenzung durch den Wortlaut des Zolltarifs und seiner Anmerkungen keine Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum des Verordnungsgebers bestehen.

  3. Die durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 2658/87 gegebene Möglichkeit der Klarstellung muss nicht zwingend in jedem Fall die bisherige Rechtsprechung des EuGH zu der betroffenen Tarifposition bestätigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAB-52189

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2005 - 4 K 428/03 Z

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