BFH Beschluss v. - X B 82/04

Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die allein auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihm formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2001, 312, 315, m.w.N.).

b) Daran fehlt es im Streitfall. Dabei mag dahinstehen, ob die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen,

- „ob…die durch äußeren Zwang bewirkte Abwicklung der GbR (Kläger/X) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 EStG (erfüllten)” und

- „ob und welcher Anhaltspunkte es konkret (bedürfe), um das Rechtsgeschäft als gewerblichen Grundstückshandel bzw. vermögensverwaltende Tätigkeit abzugrenzen”,

ergänzt durch die weiteren Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung, hinreichend präzisierte und über den Einzelfall hinaus bedeutsame (abstrakte) Rechtsfragen darstellen. Es fehlt jedenfalls an einer hinlänglichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen. Hierzu wäre es namentlich —woran es fehlt— geboten gewesen, sich mit der im Streitfall einschlägigen umfänglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel auseinander zu setzen und schlüssig aufzuzeigen, wieso trotz dieser Rechtsprechung ein weiterer (im allgemeinen Interesse liegender) Klärungsbedarf bestehe (vgl. z.B. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32 und 33, m.w.N.).

Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründungsschrift —nach Art einer Revisionsbegründung— in ausführlichen Erwägungen darüber, dass und warum das Finanzgericht (FG) den Rechtsstreit unzutreffend entschieden habe. Dies rechtfertigt indessen für sich genommen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—).

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Beschwerdeführer —woran es im Streitfall mangelt— schlüssig und substantiiert darlegt, dass die Vorentscheidung an einem besonders schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehler leide, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BTDrucks 14/4061, S. 9) und der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25, m.w.N.) zur Zulassung der Revision führen könnte (vgl. auch , Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2222).

Soweit der Kläger seine Kritik an der Vorentscheidung u.a. darauf stützt, dass es im Falle der Veräußerung von Immobilienobjekten durch eine Personengesellschaft oder eine wirtschaftlich vergleichbare Gemeinschaft darauf ankomme, „ob die Gesellschaft oder Gemeinschaft die eine Gewerblichkeit begründenden Tatbestandsmerkmale verwirklicht (BStBl II 1984, 751, 761 f.)” und dass bei der Frage, „ob die Gesellschaft/Gemeinschaft gewerblich tätig ist,…solche Grundstücksgeschäfte nicht zu berücksichtigen (seien), welche die Beteiligten nicht im Rahmen der Gesellschaft/Gemeinschaft, sondern hiervon unabhängig im Rahmen einer mit anderen Personen bestehenden Gesellschaft oder Gemeinschaft oder als Einzelperson tätigen (BStBl II 1991, 345)”, verweist der beschließende Senat auf die gefestigte Rechtsprechung des BFH, wonach im Falle der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Personengesellschaft oder wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft dem Gesellschafter oder Gemeinschafter die von der Gesellschaft oder Gemeinschaft entfalteten Aktivitäten auf dem Grundstücksmarkt grundsätzlich wie eigene Aktivitäten zuzurechnen sind, die Personengesellschaft oder Gemeinschaft also keine „Abschirmwirkung” zeitigt (grundlegend: , BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vgl. ferner die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 15 Rz. 73).

Fundstelle(n):
CAAAB-52011