Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer bei Arbeitslosigkeit, wenn dem Arbeitnehmer kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Leitsatz
Während Zeiten der
Arbeitslosigkeit des Steuerpflichtigen kommt der Abzug von Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten
nur in Betracht, wenn die einschränkenden gesetzlichen Voraussetzungen
– hier: Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes bzw. Nutzung im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit zu mehr als 50%- hinsichtlich der angestrebten
zukünftigen Tätigkeit regelmäßig erfüllt sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 779 Nr. 10 JAAAB-51913
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2004 - 10 K 4057/04 E
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