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BFH Urteil v. - VI 97/56 U

Leitsatz

  1. Die Besteuerung gewerblicher Einkünfte nach § 32a EStG 1949 schließt eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht aus. Das Urteil IV 530/53 U vom (Slg. Bd. 59 S. 313, BStBl 1954 III S. 331) steht dem nicht entgegen.

  2. Mit dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI 304, 305/33 vom (RStBl 1934 S. 1134) hält der Senat gegen einen nach § 218 Abs. 4 AO geänderten Bescheid auch solche Einwendungen für zulässig, die gegen den ursprünglichen rechtskräftigen Bescheid nicht erhoben wurden. Es gilt jedoch hinsichtlich der Höhe der angefochtenen Steuer die Einschränkung des § 234 AO.

Fundstelle(n):
UAAAB-51020

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BFH, Urteil v. 21.02.1958 - VI 97/56 U

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