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BFH Urteil v. - I 249/64 BStBl 1967 III S. 186

Leitsatz

  1. Über die durch § 36 a GewStG 1962 getroffene besondere Regelung i. S. des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinaus sollten dem Steuerpflichtigen keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als sie ihm gegenüber einem noch anfechtbaren Bescheid zugestanden hätten.

  2. Gesetzesmaterialien können nicht als objektivierter gesetzgeberischer Wille angesehen werden, wenn sie weder im Wortlaut noch im systematischen Zusammenhang der Vorschrift einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 186
BFHE 1967 S. 425 Nr. 87
DAAAB-49453

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BFH, Urteil v. 29.11.1966 - I 249/64

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