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BFH Urteil v. - VI B 53/66 BStBl 1967 III S. 469

Leitsatz

  1. Das Aussetzungsverfahren ist ein summarisches Verfahren. Sach- und Rechtsfragen dürfen in ihm nur soweit geprüft werden, bis feststeht, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.

  2. Bestehen auf Grund eines neuen Sachvortrages ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, so darf das FG einen Aussetzungsantrag aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nur ablehnen, wenn diese auf einer im wesentlichen unbestrittenen und zweifelsfreien Rechtsansicht beruhen. Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, zweifelhafte oder strittige Rechtsfragen abschließend zu entscheiden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 469
BFHE 1967 S. 537 Nr. 88
KAAAB-49481

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BFH, Urteil v. 08.03.1967 - VI B 53/66

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