Das Aussetzungsverfahren ist ein summarisches Verfahren. Sach- und Rechtsfragen dürfen in ihm nur soweit geprüft werden,
bis feststeht, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.
Bestehen auf Grund eines neuen Sachvortrages ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, so darf das
FG einen Aussetzungsantrag aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nur ablehnen, wenn diese auf einer im wesentlichen unbestrittenen
und zweifelsfreien Rechtsansicht beruhen. Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, zweifelhafte oder strittige Rechtsfragen
abschließend zu entscheiden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1967 III Seite 469 BFHE 1967 S. 537 Nr. 88 KAAAB-49481