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BFH Urteil v. - IV 216/64 S

Leitsatz

  1. Die Übertragung einer wesentlichen Beteiligung ( § 17 EStG) auf die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung besteht, führt nur nach Maßgabe der Gegenleistung zu einem Veräußerungsgewinn, wenn der Wert der Beteiligung zwar erheblich höher ist als die Gegenleistung, die Kapitalgesellschaft die Beteiligung jedoch nur mit ihren tatsächlichen Anschaffungskosten einbucht.

  2. Bei dem unentgeltlichen Erwerb einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG durch eine natürliche Person ist der Erwerber an die Anschaffungskosten seines Rechtsvorgängers gebunden. An der entgegenstehenden Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl. Entscheidung VI 722/38 vom , RStBl 1939 S. 212) hält der Senat nicht fest.

Fundstelle(n):
RAAAB-48809

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BFH, Urteil v. 25.11.1965 - IV 216/64 S

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