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BFH Urteil v. - IV 210/62 S BStBl 1964 III S. 70

Leitsatz

  1. Die Eröffnung des Konkursverfahrens bewirkt in steuerrechtlicher Hinsicht keine Trennung des Vermögens des Gemeinschuldners und der Konkursmasse (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs seit dem Urteil VI 687/37 vom , RStBl 1938 S. 669, und des Bundesfinanzhofs im Urteil IV 135/51 U vom , BStBl 1951 III S. 192, Slg. Bd. 55 S. 477).

  2. Die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen oder als fällig geltenden Steuerforderungen sind als (privilegierte) Konkursforderungen zur Konkurstabelle anzumelden. Die nach Konkurseröffnung durch die Tätigkeit des Konkursverwalters entstehenden Steuerforderungen sind Massekosten im Sinne des §58 Ziff. 2 KO.

  3. Die bei der Versilberung der Masse entstehenden Veräußerungsgewinne sind zu versteuern. Die Steuerforderung gehört zu den Massekosten.

  4. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr der Konkurseröffnung sind Verluste des Gemeinschuldners aus der Zeit vor der Konkurseröffnung zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 70
BFHE 1964 S. 172 Nr. 78
WAAAB-48051

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BFH, Urteil v. 07.11.1963 - IV 210/62 S

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