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BFH Urteil v. - VI 140/61 U BStBl 1963 III S. 364

Leitsatz

  1. Die Einfamilienhaus-VO ist nur anzuwenden, wenn ein Haus im Einheitswertverfahren der Art nach als Einfamilienhaus bewertet worden ist.

  2. Bei einem nicht nach der Einfamilienhaus-VO zu behandelnden Wohngebäude ist der Nutzungswert der eigenen Wohnung im Sinne des § 21 Abs. 2 EStG durch Gegenüberstellung der zu schätzenden Rohmiete unter Abzug der nachgewiesenen Werbungskosten zu ermitteln. Bei der Schätzung der Rohmiete ist der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 2 EStG sinngemäß anzuwenden.

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 364
BFHE 1964 S. 127 Nr. 77
HAAAB-47755

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BFH, Urteil v. 03.05.1963 - VI 140/61 U

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