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BFH Urteil v. - VI 168/60 U BStBl 1961 III S. 400

Leitsatz

Bei dem Erwerber eines Kriegsbeschädigten Einfamilienhauses können die Aufwendungen zur Beseitigung der Kriegsschäden nach der Einfamilienhaus-VO nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 438/54 S vom (BStBl 1955 III S. 173, Slg. Bd. 60 S. 453) entwickelten Grundsätze finden bei ihm keine Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 400
BFHE 1962 S. 367 Nr. 73
RAAAB-47594

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BFH, Urteil v. 09.06.1961 - VI 168/60 U

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