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BFH Urteil v. - IV 235/58 U BStBl 1960 III S. 87

Leitsatz

Erhält ein Steuerpflichtiger wegen eines Kraftfahrzeugunfalls auf Grund eines Vergleichs mit der Versicherungsgesellschaft des Schädigers eine Entschädigung wegen entgehender und entgangener Einnahmen, für aufgewendete Arzt- und Krankenhauskosten sowie Schmerzensgeld, so ist, sofern der Vergleich nichts über die Abgeltung der einzelnen Schäden enthält, unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die einzelnen Ansprüche im Prozeßwege würden durchgesetzt werden können, zu schätzen, in welcher Höhe sie in der Vergleichssumme enthalten sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 87
BFHE 1960 S. 234 Nr. 70
FAAAB-47050

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BFH, Urteil v. 29.10.1959 - IV 235/58 U

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