Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten (Finanzamt --FA--) gegen den Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) erlassenen Einkommensteuerbescheide 1973, 1974 und 1975. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger Revision eingelegt. Für die Durchführung dieses Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beantragt der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts. Zur Begründung trägt er vor, daß er keinen Anwalt finde, der es wage, "gegen die mächtigen, verbrecherischen Minister vorzugehen". Es herrsche z.B. bei der Anwaltskammer in A die Meinung, "daß man gegen den Staat und verbrecherische Minister keine Chance habe und verfälschte Gerichtsakten möglichst ohne Aufzumucken hinzunehmen habe".
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1988 S. 383 BFH/NV 1988 S. 383 Nr. 6 EAAAB-43187
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