I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) für die Jahre 1979 und 1981 Einkommensteuern in Höhe von ... DM und ... DM fest. Den beantragten Erlaß dieser Steuern lehnte das FA ab. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) erhob der Antragsteller am 12.Februar 1986 Klage wegen Erlaß von Einkommensteuern 1979 und 1981. Am 10.April 1986 beantragte er eine einstweilige Anordnung des Finanzgerichts (FG) mit dem Ziel, bis zum Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren von einer Einziehung der für 1979 und 1981 festgesetzten Steuern (einschließlich der darauf angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von ... DM) vorläufig abzusehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Hauptverfahren stellte der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers klar, daß hiermit kein Vollstreckungsschutz nach § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) begehrt werde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 660 BFH/NV 1990 S. 660 Nr. 10 NAAAB-42883
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