BFH Beschluss v. - V S 35/07

Keine Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden nach deren Unanfechtbarkeit

Gesetze: FGO § 69, FGO § 114

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Antragstellerin wandte sich zusammen mit ihrem Ehemann zunächst in dem Klageverfahren 2 K 188/00 gegen die vom Antragsgegner (Finanzamt —FA—) im Anschluss an eine Betriebsprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (1989 bis 1993).

Aufgrund einer Anfrage des Berichterstatters des Finanzgerichts (FG) vom März 2003 nahm die Antragstellerin die Klage wegen Umsatzsteuer „soweit sie von der Klägerin erhoben worden ist”, im April 2003 zurück. Das FG stellte daraufhin das Verfahren der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer durch Beschluss vom ein.

In der Folge machte die Antragstellerin u.a. Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend.

Das FG wies die Klage daraufhin mit Urteil vom   2 K 188/00 als unbegründet ab. Eine hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin verwarf der Senat mit Beschluss vom V B 185/05 (nicht veröffentlicht —n.v.—) als unzulässig.

Auch die Klage, mit der die Antragstellerin erneut die Unwirksamkeit der Klagerücknahme und die Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide geltend machte, hatte keinen Erfolg.

Die erneute Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der als unzulässig.

Mit Schriftsatz vom beantragt die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1989 bis 1993.

Das FA beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.

II. Der Antrag ist unbegründet.

1. Mit dem (n.v.) sind das rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) und damit auch die Umsatzsteuerbescheide für 1989 bis 1993 unanfechtbar geworden. Infolgedessen kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO) lägen vor (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom V S 7/99, BFH/NV 2000, 329, und vom V S 4/98, BFH/NV 1998, 1241, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 69 Rz 98 und 101).

2. Unter den gegebenen Umständen kann der Antrag auf AdV auch nicht in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) umgedeutet werden. Zwar kann dem FA unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden, eine unanfechtbar festgesetzte Steuer einzuziehen (vgl. , BFH/NV 1995, 409, m.w.N.). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nur das Gericht der Hauptsache zuständig. Das ist das Gericht des ersten Rechtszuges (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO), selbst wenn sich das Hauptsacheverfahren wie im Streitfall bereits im Beschwerdeverfahren befindet (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 409, und vom VIII S 15/03, BFH/NV 2004, 81).

Im Streitfall kann daher schon wegen Fehlens der Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht angenommen werden, dass die Antragstellerin ihren vor dem BFH gestellten Antrag auf AdV in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgedeutet wissen wollte. Im Übrigen entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung, wenn das Hauptsacheverfahren vor Entscheidung über den Antrag rechtskräftig beendet wird (, BFH/NV 1990, 660; Gräber/Koch, a.a.O., § 114 Rz 27). Da im Streitfall die Beschwerde der Antragstellerin wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Senats vom V B 199/06 als unzulässig verworfen wurde, ist das Urteil des FG, durch das die Klage der Antragstellerin abgewiesen wurde, rechtskräftig geworden.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2008 S. 15930 Nr. 3
WAAAC-71444