BFH Beschluss v. - VIII B 172/04

Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

Gesetze: FGO §§ 76, 115

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit mit der Beschwerde eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) gerügt wird, liegt darin nicht die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern falscher materieller Rechtsanwendung. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung führen jedoch nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70). Denn sowohl die Sachverhalts- als auch die Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. , BFH/NV 2000, 874).

2. Mit der Rüge, das FG habe durch Nichterhebung angebotener Beweise —im Streitfall: Vernehmung der Zeugin A— seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, macht die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zwar einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Den Anforderungen der Vorschrift genügt ihr Vorbringen aber nicht, denn die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt nach ständiger BFH-Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und , BFH/NV 1997, 777, m.w.N.) voraus, dass die Beschwerdeführerin darlegt:

1. die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

2. die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Be-

weisthemen,

3. die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seiten-

zahl, Terminprotokolle), in denen die Beweisthemen ange-

führt worden sind,

4. das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und

5. inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-

rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisauf-

nahme beruhen kann.

Da § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte —ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge— verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der ZivilprozessordnungZPO—), muss außerdem vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; vom X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Dass die in der Beschwerdeschrift bezeichnete Frau A von der Klägerin überhaupt als Zeugin zu einem konkreten Beweisthema benannt worden ist, ergibt sich weder aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen der Klägerin noch aus der Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vor dem . Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, sie habe in jenem Erörterungstermin einen entsprechenden —vom FG übergangenen— Beweisantrag gestellt, das Übergehen dieses Beweisantrages gerügt, eine Protokollierung der Rüge verlangt, und —im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen— eine Protokollberichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. den §§ 160 Abs. 4, 164 ZPO beantragt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BFH-Beschlüsse vom VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, und vom II B 14/99, BFH/NV 2000, 582).

3. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Zum einen hat das FG die Streitsache mit den Beteiligten ausweislich der Sitzungsniederschriften sowohl im Erörterungstermin vom als auch im Termin vom tatsächlich und rechtlich erörtert und sich mit dem Problem der Haushaltsaufnahme der Kinder auseinander gesetzt. Zum anderen ist das FG nach § 76 Abs. 2 FGO nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. , BFH/NV 2000, 204). Das gilt insbesondere dann, wenn die Klägerin —wie hier— steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

Fundstelle(n):
BAAAB-42767