DBA Korea Artikel 27

Artikel 27 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es

  1. einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden, solange diese Bestimmungen mit den Grundsätzen des Abkommens übereinstimmen;

  2. die Bundesrepublik Deutschland, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind;

  3. die Republik Korea, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten Teil des koreanischen Gesetzes zur Koordinierung internationaler Steuerangelegenheiten in die Einkünfte einer in der Republik Korea ansässigen Person einzubeziehen sind.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten die Steuersatzbegrenzungen nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 21 nicht, wenn es der Hauptzweck einer der beteiligten Personen war, durch Begründung oder Übertragung der Aktien oder Rechte, für die die Dividenden gezahlt werden, oder durch Begründung oder Übertragung der Forderungen, für die die Zinsen gezahlt werden, oder durch Begründung oder Übertragung der Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, oder durch Begründung oder Übertragung der Rechte, für die die sonstigen Einkünfte gezahlt werden, die Vorteile der Artikel 10, 11, 12 und 21 zu nutzen, ohne dass für den betreffenden Geschäftsvorgang ein angemessener wirtschaftlicher Grund bestand.

(3) Führen die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 25 Absatz 3 gemeinsam darüber, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

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PAAAH-29894