DBA Malta Artikel 23

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Malta sowie die in Malta gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Malta besteuert werden können und nicht unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für die anderen Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Malta ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

    Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen auszunehmen wären.

  2. Auf die deutsche Steuer für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die maltesische Steuer angerechnet, die nach maltesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in Malta besteuert werden können;

    cc)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    dd)

    Einkünfte von Künstlern und Sportlern.

  3. Für die Zwecke von Buchstabe b unterliegen

    aa)

    die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b genannten Dividenden und

    bb)

    Dividendenausschüttungen aus Gewinnen, für die nach maltesischem Recht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung zeitlich begrenzte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gelten, soweit diese Befreiungen oder Ermäßigungen für Gewinne gewährt werden, die aus industrieller oder Fertigungstätigkeit sowie aus Tätigkeiten der Landwirtschaft, der Fischereiwirtschaft, des Tourismus (einschließlich Restaurant- und Hotelbetrieben) und sonstigen Tätigkeiten stammen, die von den zuständigen Behörden vereinbart werden können, vorausgesetzt, diese Tätigkeiten wurden in Malta ausgeführt,

    der deutschen Steuer auf den verbleibenden Betrag nach Abzug der maltesischen Steuer, die (gegebenenfalls) auf die Gewinne entrichtet worden ist, aus denen die Dividenden nach maltesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt werden; dabei gilt eine Steuer von 20 vom Hundert auf den Bruttobetrag der Dividenden als in Malta entrichtet. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten für die ersten zehn Jahre, für die dieses Abkommen anzuwenden ist. Dieser Zeitraum kann von den zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen verlängert werden.

  4. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Malta ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttobeträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).

  5. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Maltas zur Ausschüttung, so schließt Buchstabe a die durch die Anrechungsmethode bedingte Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

  6. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden, wenn

    aa)

    in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder

    bb)

    ein Vertragsstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, auf die er diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt. Die Notifikation wird erst am ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

(2) Bei einer in Malta ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

Unter Beachtung der Vorschriften des maltesischen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die maltesische Steuer wird in den Fällen, in denen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bei einer Veranlagung in Malta Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hinzugerechnet werden, die von diesen Einkünften gezahlte deutsche Steuer auf die maltesische Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.

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JAAAH-29896