DBA Malta Artikel 31

Artikel 31 In-Kraft-Treten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Valletta ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Veranlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Das am unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Bestimmungen dieses Abkommens wirksam werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAH-29896

1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist in der ursprünglichen Fassung am in Kraft getreten (BGBl 2002 II S. 320). Das Protokoll zur Änderung des Abkommens ist am in Kraft getreten (BGBl 2011 II S. 640). Es ist anzuwenden ab 1. Januar 2002.