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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 265/02 EFG 2005 S. 466

Gesetze: GewStG § 7 S. 1GewStG § 7 S. 2EStG § 5a

Ermittlung des Gewerbeertrages bei Tonnagebesteuerung

Leitsatz

1. Ein Gewinn, der sich durch die Auflösung des Unterschiedsbetrages bei der Veräußerung des Schiffes einer Partenreederei gem. § 5a Abs. 4 EStG ergibt, erhöht nicht den Gewerbeertrag, da er mit der Aufgabe des Betriebes in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang steht.

2. Es ist nicht geklärt, ob die Auflösung des Unterschiedsbetrages gem. § 5a Abs. 4 EStG einen laufenden Betrieb voraussetzt.

3. Es ist nicht geklärt, ob der Gewinn, der sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages ergibt, einen Veräußerungsgewinn darstellt, der gem. §§ 16, 34 EStG begünstigt sein könnte.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 341 Nr. 6
EFG 2005 S. 466
EFG 2005 S. 466 Nr. 6
EAAAB-42296

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.10.2004 - VII 265/02

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