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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 150/05

Gesetze: GewStG § 7 S. 2, EStG § 5a

Keine Gewerbesteuer bei Auflösung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG im Falle einer Betriebsaufgabe

Leitsatz

Die Veräußerung des einzigen Schiffes als wesentliche Betriebsgrundlage bei Einschiffsbetrieben führt wirtschaftlich zur Beendigung des Betriebes.

Fällt die Veräußerung des Schiffes mit der Aufgabe des Betriebes zeitlich zusammen, so erfolgt hierbei die "zusammengeballte Realisierung der während vieler Jahre entstandenen stillen Reserven". Der Ansicht, dass die Auflösung des Unterschiedsbetrages zum laufenden Gewinn zählt, kann nicht gefolgt werden. Denn zu beachten ist der Grund, warum stille Reserven aufgedeckt werden, so dass hier der Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebs zu berücksichtigen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-81657

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.11.2005 - VII 150/05

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