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FG Münster Urteil v. - 11 K 1959/04 AO EFG 2005 S. 251

Gesetze: InsO § 287 Abs 2AO § 37 Abs 2 Satz 1

Verfahren:

Abtretung von Forderungen des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren umfasst nicht Steuererstattungsansprüche

Leitsatz

An den Schuldner selbst und nicht an den Treuhänder im Sinne von § 287 Abs 2 InsO geleistete Steuererstattungen sind an diesen nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund geleistet worden. Denn Steuererstattungsansprüche des Schuldners sind von § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht umfasst. Ein Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO besteht nicht gegen den Schuldner, sondern ggf. gegen den Treuhänder.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 218 Nr. 4
EFG 2005 S. 251
EFG 2005 S. 251 Nr. 4
VAAAB-42085

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FG Münster, Urteil v. 12.11.2004 - 11 K 1959/04 AO

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