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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2514/06 EFG 2009 S. 1719 Nr. 21

Gesetze: AO §§ 37 Abs. 1, 122 Abs. 1, 218 Abs. 2 S. 2, 226 Abs. 1ZPO §§ 850 Abs. 2, 3 u. 4, 850c InsO §§ 36 Abs. 1, 90 Abs. 1, 292 Abs. 1, 313 Abs. 1

Unpfändbare Gegenstände im Insolvenzverfahren, kein Pfändungsschutz für Einkommensteuererstattung

Leitsatz

Steuererstattungsansprüche sind kein Arbeitseinkommen des Schuldners mit der Folge, dass diese uneingeschränkt in die Insolvenzmasse fallen, da auch die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO keine Anwendung finden. Auch Steuerbescheide, die ausschließlich Einkünfte des Schuldners aus nichtselbständiger Arbeit zum Gegenstand haben, sind nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode dem Treuhänder gegenüber in dessen Eigenschaft bekannt zugeben.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 126 Nr. 2
EFG 2009 S. 1719 Nr. 21
ZAAAD-27619

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.07.2009 - 4 K 2514/06

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