Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 23.11.2004 IX B 88/04, NWB 2/2005 S. 11

Finanzgerichtsordnung | Änderungs- oder Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO

Die Entscheidung des FG über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wirkt grundsätzlich ab ihrer Bekanntgabe, d. h. nur für die Zukunft; für die Vergangenheit bleiben die Wirkungen des veränderten oder aufgehobenen Beschlusses erhalten ( NWB VAAAB-41210). – Anmerkung: Die Entscheidung ändert nichts daran, dass das Gericht (FG oder BFH) rückwirkend die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann; entscheidend ist insoweit der Inhalt des Gerichtsbeschlusses. Alle weiteren Wirkungen einer früheren Entscheidung mit abweichendem Inhalt seitens des Finanzamts bleiben aber bestehen; dies gilt vor allem für entstandene Säumniszuschläge, Zinsen etc. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Rechtmäßigkeit von während der Geltung des geänderten Bescheids vorgenommenen V...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen