BFH Beschluss v. - VIII B 77/03

Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Unterbrechung des Verfahrens bei vorläufiger Insolvenzverwaltung

Gesetze: AO § 110; FGO § 155; ZPO 240

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Verschulden des Vertreters (Prozessbevollmächtigten) dem Vertretenen nicht nur bei verschuldeter Fristversäumung in dessen Steuerverfahren (§ 110 Abs. 1 Satz 2 der AbgabenordnungAO 1977—), sondern auch in dessen Klageverfahren zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 der ZivilprozessordnungZPO— i.V.m. § 155 FGO; , BFHE 123, 14, BStBl II 1977, 769, und dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 56 FGO Tz. 19). Die Verschuldenszurechnung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht —BVerfG—, Beschluss vom 2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253). Das gilt auch für weisungswidriges Verhalten des Prozessbevollmächtigten ( IVb ZB 125/87, Versicherungsrecht —VersR— 1988, 526) und nach herrschender Meinung für jede Form des Verschuldens (vgl. u.a. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 25. Aufl., § 233 Rz. 13; einschränkend u.a. für vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch den Prozessbevollmächtigten Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 85 Rz. 13 mit Streitstand). Die Beschwerde hätte sich mit dieser Rechtsprechung und den im Schrifttum vertretenen Meinungen auseinander setzen müssen (vgl. dazu näher Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, 33, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Die vom Amtsgericht…-Insolvenzgericht- mit Beschluss vom angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung hat keine Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens zur Folge. Denn das Insolvenzgericht hat dem Kläger kein allgemeines Verfügungsverbot über sein Vermögen, sondern nur einen Zustimmungsvorbehalt auferlegt (vgl. dazu , BFH/NV 2003, 1434).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 331
BFH/NV 2005 S. 331 Nr. 3
IAAAB-41489