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BFH Urteil v. - II R 40/95

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Brüder. Sie wurden durch notariellen Erbvertrag vom 17. März 1971 zusammen mit einem weiteren Bruder Rechtsnachfolger ihrer am ... 1977 verstorbenen Großmutter, Frau A. Der Vater der Kläger, Herr A, der in dem Erbvertrag als Alleinerbe bestimmt war, hatte die Erbschaft ausgeschlagen und erhielt -- wie im Erbvertrag für diesen Fall vorgesehen -- den lebenslänglichen und uneingeschränkten Nießbrauch am Nachlaß. Zugleich wurde er zum Testamentsvollstrecker bestellt. Laut Erbvertrag war er als Nießbrauchsberechtigter gegenüber den Erben verpflichtet, die durch den Erbfall ausgelöste Erbschaftsteuer zu tragen, falls diese nicht nach §31 des Erbschaftsteuergesetzes 1959 (ErbStG 1959) ausgesetzt werden könne. Er gab am 24. Juli 1979 die Erbschaftsteuererklärungen gegenüber dem seinerzeit zuständigen Finanzamt (FA) ab. In einem den Erklärungen beigefügten Begleitschreiben heißt es u. a.:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 855
UAAAB-39723

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BFH, Urteil v. 28.01.1998 - II R 40/95 -nv-

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