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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 1236/07 EFG 2009 S. 894 Nr. 12

Gesetze: AO § 119 Abs. 1, AO § 122, AO § 124, AO § 125 Abs. 1, AO § 124 Abs. 3, AO § 169, AO § 170, AO § 171 Abs. 4, AO § 193 Abs. 1, AO § 197 Abs. 1, ZPO § 227 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

Keine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen Unbestimmtheit des Inhaltsadressats bei formwechselnder Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens

Geltendmachung der Befangenheit des Betriebsprüfers

Mangelhafte Vorbereitung als Grund für die Verlegung des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung

Leitsatz

1. Die mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten ist kein erheblicher Grund für die Verlegung der mündlichen Verhandlung, wenn die Partei dies nicht genügend entschuldigt.

2. Die Nichtberücksichtigung einer formwechselnden Umwandlung des zu prüfenden Unternehmens, bei der die Rechtsperson der Gesellschaft identisch bleibt, führt nicht zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen inhaltlicher Unbestimmtheit des Inhaltsadressaten.

3. Der Umstand, dass nach einer formwechselnden Umwandlung die Prüfungsanordnung unzutreffender Weise an die Rechtsvorgängerin adressiert wurde, führt nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe.

4. Die Korrektur einer Prüfungsanordnung hinsichtlich des Bezeichnung des ohne Weiteres erkennbaren Inhaltsadressats ist keine rückwirkende Aufhebung der bisherigen Prüfungsanordnung.

5. Die Befangenheit des Betriebsprüfers kann nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden kann, da die Festlegung der Person des Betriebsprüfers kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 894 Nr. 12
PAAAD-19638

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.12.2008 - 4 K 1236/07

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