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BFH Beschluss v. - III B 76/97

I. Mit per Telefax eingereichtem Schriftsatz vom 15. Mai 1997 bestellte sich der Prozeßbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren unter gleichzeitiger Übermittlung einer Prozeßvollmacht und lehnte den Vizepräsidenten des Finanzgerichts (FG) als Vorsitzenden des beim FG erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser habe zu erkennen gegeben, daß bezüglich einer noch zu treffenden Entscheidung die Meinung des Richters insoweit schon feststehe, daß er dem Klageantrag des Klägers nicht stattgeben wolle.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1227
IAAAB-39701

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BFH, Beschluss v. 19.02.1998 - III B 76/97 -nv-

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