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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 106/99

Gesetze: FGO § 56

Pflicht eines Prozessbevollmächtigten, auch für Fälle unvorhergesehener Abwesenheit Vorsorge zu treffen

Leitsatz

  1. Hat der Berichterstatter einem Prozessbevollmächtigten gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Ausschlussfrist zur Vorlage der Original-Prozessvollmacht gesetzt und geht am letzten Tag der Ausschlussfrist lediglich ein Schreiben des Sekretariats des Prozessbevollmächtigen ein, mit dem wegen Auslandsabwesenheit des Sachbearbeiters um Verlängerung der Frist zur Klagebegründung gebeten wird, dann ist es verspätet, wenn die Original-Prozessvollmacht erst nach Ablauf der Ausschlussfrist bei Gericht eingeht.

  2. Gerade wer von Berufs wegen mit der Bearbeitung ihm anvertrauter Sachen befasst ist, hat für Fälle seiner Abwesenheit - und zwar auch für Fälle plötzlicher Erkrankung oder unvorhersehbarer Geschäftsreisen - Vorsorge zu treffen, dass Fristen nicht versäumt werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 1001 Nr. 18
UAAAB-11385

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.12.1999 - 2 K 106/99

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