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BFH Urteil v. - VII R 33/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat die beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage wegen Abrechnungsbescheiden und Erlaß von steuerlichen Nebenleistungen zunächst unter einer Anschrift in W eingereicht und später dem FG eine Adresse in F und -- nachdem zwei Zustellungsversuche unter diesen Adressen gescheitert waren -- auf zwei schriftliche Anfragen des Gerichts eine Anschrift in L mitgeteilt. Eine durch die Polizei auf Ersuchen des FG vorgenommene Wohnungsprüfung ergab, daß der Kläger in L ein möbliertes Zimmer angemietet hatte und sich die Post an seinen in F wohnhaften Bruder nachsenden ließ. Ein von der Gerichtskasse unternommener Vollstrekungsversuch unter der Anschrift in L blieb erfolglos. Auf Anfrage des FG nach dem Fortgang des Verfahrens und den noch ausstehenden Anträgen teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit, daß er mit dem Kläger trotz mehrfachen Bemühens keinen Kontakt habe aufnehmen können und daß er auch nicht wisse, wo dieser sich derzeit aufhalte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 585
BFH/NV 1997 S. 585 Nr. -1
IAAAB-39364

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BFH, Urteil v. 28.01.1997 - VII R 33/96 -nv-

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