BFH Urteil v. - IX R 98/97

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Veranlagungszeitraum 1988 (Streitjahr) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt (§ 26b des EinkommensteuergesetzesEStG—).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) erfasste in der Veranlagung für das Streitjahr neben anderen Einkünften auch einen Spekulationsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die Kläger weder in der Klageschrift, noch, nach Aufforderung seitens des Gerichts, im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens eine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hätten. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift sei jedoch zur Bezeichnung des Klägers i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen Rechts. Die Kläger beantragen, die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die sonstigen Einkünfte unter Abänderung des streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheides mit 0 DM anzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

II. 1. Die Revision ist zulässig. Der Senat hat darüber zu befinden, ob die Kläger in der Klageschrift entsprechend § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet worden sind. Da die ordnungsgemäße Bezeichnung der Kläger sowohl die Zulässigkeit der Revision als auch die Zulässigkeit der Klage betrifft, muss die Revision —sofern nicht andere Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen— als zulässig erachtet werden, damit das Revisionsgericht die Frage der Zulässigkeit der Klage prüfen kann.

2. Die Revision ist jedoch nicht begründet.

a) Die Kläger haben eine Verletzung des Rechts auf Gehör i.S. des § 96 Abs. 2 FGO schon nicht schlüssig dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, substantiiert vorzutragen, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen die Kläger sich nicht haben äußern können, das FG seine Entscheidung gestützt hat (, BFH/NV 2000, 537). Die bloße Behauptung, das FG habe das rechtliche Gehör der Kläger in einer durch Vorschriften über Ausschlussfristen nicht mehr gedeckten Weise eingeschränkt, genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör ist auch nicht begründet. Im Streitfall haben sich die Kläger schriftsätzlich zum Streitgegenstand geäußert. Ferner hatten sie Gelegenheit, sich aufgrund der Aufforderungen des und vom zur notwendigen Ergänzung der Klageschrift um die ladungsfähige Anschrift der Kläger im Ausland zu äußern. Damit ist dem Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör Genüge getan.

b) Die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Entscheidung ergeht insoweit gemäß § 126 Abs. 6 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) ohne Begründung.

c) Entgegen der Auffassung der Kläger erfordert eine ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO grundsätzlich die Bezeichnung der Kläger unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift; dies gilt auch dann, wenn die Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind (, BFH/NV 1997, 585). Denn der Kläger hat im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt. Etwas anderes kann für die Fälle gelten, in denen dem Kläger die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift nicht zuzumuten ist (, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112). Eine derartige Ausnahme ist im Streitfall jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht oblag es den Klägern, auf Anfrage des FG Angaben über den Wohnort zur Ergänzung der Klageschrift zu machen. Da die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO erforderliche Ergänzung nicht bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung erfolgt ist, war die Klage als unzulässig abzuweisen. Das FG war entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht verpflichtet, für die Angabe der ladungsfähigen Anschrift eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu bestimmen. Das FG hat, wenn die Klage den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO nicht genügt, den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern (§ 65 Abs. 2 Satz 1 FGO); dies hat das Gericht getan. Es stand in seinem Ermessen, den Klägern gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO eine Ausschlussfrist zu setzen. Von dieser Möglichkeit hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen Gebrauch gemacht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1273 Nr. 10
DAAAA-67691