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BFH Urteil v. - VII R 129/95

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist durch Verfügung des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -- FA --) vom 16. April 1991 zur Abgabe der eidesstatt lichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) aufgefordert worden, wobei auf eine gleichgerichtete Aufforderung vom 13. April 1988 Bezug genommen wurde. In der Anlage zu dieser früheren Aufforderung waren Steuerrückstände in Höhe von ... DM aufgeführt; diese haben sich in der Folge auf ... DM ermäßigt. Die Einwendungen des Klägers gegen diese frühere Aufforderung sind durch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom ... (Nichtzulassungsbeschwerde) und vom ... (Revision) rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 542
BFH/NV 1997 S. 542 Nr. -1
TAAAB-39356

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BFH, Urteil v. 25.02.1997 - VII R 129/95 -nv-

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