Das für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) seit November 1994 zum Verkehr zugelassene Fahrzeug -- ursprünglich offener Personenkraftwagen (sog. Jeep mit Stoffverdeck) mit vier Sitzplätzen -- wurde aufgrund technischer Änderungen (Ausbau der Rückbank nebst Sicherheitsgurten und Verschweißen der Gurtbefestigungspunkte) verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen eingestuft. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) folgte dieser Beurteilung hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer nicht und besteuerte das Fahrzeug als Personenkraftwagen nach dem Hubraum (Steuerbescheid vom 24. November 1994, Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1995).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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