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BFH Urteil v. - IV R 48/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaftete in den Streitjahren 1988 bis 1990 als Nebenerwerbslandwirt einen Ackerbaubetrieb in B; seinen Wohnsitz hatte der Kläger in M. An etwa 20 Tagen jährlich hielt er sich zur Bewirtschaftung der Flächen in B auf. Die Nächte verbrachte er dabei in einem Gasthaus, da das zum Betrieb gehörende Bauernhaus unbewohnbar war. Maschinen und Geräte waren nur in Mindestausstattung vorhanden, so daß die Arbeiten zum Teil durch den Maschinenring ausgeführt wurden. Auf den Flächen baute der Kläger im Fruchtwechsel Futterweizen (2 Jahre) und Raps (im 3. Jahr) an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 749
BFH/NV 1997 S. 749 Nr. -1
OAAAB-39028

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BFH, Urteil v. 10.04.1997 - IV R 48/96 -nv-

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