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BFH Urteil v. - X R 18/95

An der im Jahre 1958 gegründeten Fa. T KG waren ursprünglich Herr R. T. als Komplementär und seine Ehefrau M. T. als Kommanditistin beteiligt. Im Jahre 1968 übertrug R. T. seine Beteiligung je zur Hälfte auf die Kläger. Die Erwerber hatten an R. T. eine wertgesicherte Rente in Höhe von monatlich ... DM zu zahlen, die nach dem Tode des Berechtigten an seine Ehefrau M. T. zu entrichten war. Am ... Dezember 1972 übertrug Frau M. T. ihren Gesellschaftsanteil auf die beiden Kläger. Als "Gegenleistung" war eine gleichfalls wertgesicherte lebenslängliche Rente in Höhe von monatlich ... DM vereinbart. Gesellschafter des in der Rechtsform der OHG fortgeführten Unternehmens waren nunmehr die beiden Kläger. Zum ... Dezember 1974 trat die Fa. B GmbH als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ein. Gesellschafter und Geschäftsführer der neugegründeten GmbH waren die beiden Kläger, die im Jahre 1975 aus der OHG ausschieden. Die Personengesellschaft war damit aufgelöst.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 494
BFH/NV 1997 S. 494 Nr. -1
CAAAB-38731

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BFH, Urteil v. 13.11.1996 - X R 18/95 -nv-

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