BFH Beschluss v. - VIII B 100/01

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Zur Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, genügt der Hinweis nicht, das Urteil verweise lediglich auf eine andere Entscheidung, wenn diese Entscheidung dieselben Beteiligten betrifft, diesen bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gegeben war und sie —wie hier hinsichtlich Grund und Höhe des Ansatzes der aus dem Kapitalvermögen bezogenen Zinsen— alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte behandelt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 23a, m.w.N.). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten darlegen müssen, weshalb ihnen trotz Kenntnis der in Bezug genommenen Entscheidung eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich war (zu dem mit § 119 Nr. 6 FGO verfolgten Zweck vgl. u.a. , BFH/NV 1997, 494, unter 2. a der Gründe, m.w.N.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die in Bezug genommene Entscheidung zu den von den Klägern im Jahre 1996 bezogenen Zinseinnahmen nicht äußert. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich eindeutig, dass das Finanzgericht (FG) der Steuerfestsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) für dieses Jahr mit den gleichen Erwägungen folgen wollte, die zur Klageabweisung für die neun vorangegangenen Jahre geführt haben. Die schlüssige Rüge fehlender Gründe i.S. von § 119 Nr. 6 FGO hätte deshalb die Darlegung erfordert, dass der im Jahr 1996 zu beurteilende Sachverhalt zumindest in einem entscheidungserheblichen Punkt von den übrigen Streitjahren abweicht.

Hinsichtlich der Rüge, der Vorsitzende habe die Streitsache mit den Beteiligten nicht hinreichend erörtert, nimmt der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der § 76 Abs. 2 FGO das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. , BFH/NV 2000, 204). Die Kläger hätten deshalb darlegen müssen, weshalb der Vorsitzende auch bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt seine Fürsorgepflicht gegenüber den Klägern verletzt haben soll.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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Fundstelle(n):
GAAAA-68795