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BFH Urteil v. - XI R 4/96

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Anschluß an eine Außenprüfung wurden die Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988 geändert. Zum 31. Dezember 1988 ergab sich kein Verlustvortrag. Gleichwohl erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) für 1989 einen Einkommensteuerbescheid, der in der Rubrik "Erläuterungen für die Folgejahre" einen aus 1986 stammenden Verlust in Höhe von 51 319 DM auswies. Diesen Betrag übernahm das FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer 1990 und 1991, die unter Berücksichtigung von Verlustabzügen in Höhe von 16 913 DM fü r 1990 und 34 406 DM für 1991 jeweils zu einer Einkommensteuer in Höhe von 0 DM führten. Zum 31. Dezember 1990 stellte das FA den vortragsfähigen Verlust mit einem Betrag von 34 406 DM gesondert fest. Bei einer Außenprüfung wurde bemerkt, daß die Verluste nicht hätten abgezogen werden dürfen. Ferner führte die Außenprüfung für das Jahr 1989 zu einer Gewinnerhöhung um 22 074,76 DM und für die Streitjahre ebenfalls zu Gewinnänderungen. Das FA änderte die Bescheide, in denen es die Ergebnisse der Außenprüfung umsetzte und die Verlustvorträge nicht mehr berücksichtigte. Außerdem erging ein geänderter Feststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1990, in dem der verbleibende vortragsfähige Verlust auf 0 DM festgestellt wurde.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 180
BFH/NV 1997 S. 180 Nr. -1
LAAAB-38686

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BFH, Urteil v. 31.07.1996 - XI R 4/96 -nv-

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