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BFH Urteil v. - VII R 36/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Diplomkaufmann, der seine Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit bis zum Jahre 1990 in den alten Bundesländern absolviert hat, beantragte (erstmals) mit Schreiben vom 27. April 1990 beim Rat des Kreises X -- Abteilung Finanzen -- die Zulassung als Helfer in Steuersachen und zugleich die Befreiung von der Eignungsprüfung durch die Prüfungskommission. Mit Bescheid vom 5. September 1990 erteilte das Finanzamt (FA) X dem Kläger, dem inzwischen die Staatsbürgerschaft der DDR verliehen worden war, die Zu lassung als Helfer in Steuersachen. Der Kläger sagte daraufhin die Teilnahme an der Eignungsprüfung nach der Anordnung des Ministers der Finanzen der DDR über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (Gesetzblatt der DDR -- GBl DDR -- I Nr. 12 S. 92), zu der er von der Bezirksverwaltungsbehörde eingeladen worden war, ab. Durch Bescheid vom 21. Dezember 1990 wurde der Kläger als Steuerbevollmächtigter nach § 40a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) bestellt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 266
BFH/NV 1997 S. 266 Nr. -1
PAAAB-38449

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BFH, Urteil v. 05.11.1996 - VII R 36/96 -nv-

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