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BFH Beschluss v. - VII S 19/95

Der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) nahm die Antragstellerin als Duldungsschuldnerin für Steuerschulden ihres Ehemannes aus bestandskräftigen Duldungsbescheiden in Anspruch. Wegen dieser Steuerrückstände wurden auf entsprechende Anträge des FA insgesamt vier Sicherungshypotheken auf Grundstücke der Antragstellerin eingetragen. Auf einen weiteren Antrag des FA hin wurde auch die Zwangsverwaltung in eines der Grundstücke der Antragstellerin angeordnet. Mit Urteil vom ... hob das Finanzgericht (FG) die Eintragungsanträge sowie den Antrag des FA auf Anordnung der Zwangsverwaltung auf, weil die Anträge der Antragstellerin nicht bekanntgegeben worden waren. Auf die dagegen gerichtete Revision des FA verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Das FA stellte nunmehr der Antragstellerin die Eintragungsanträge und den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung mit Postzustellungsurkunde zu. Die Antragstellerin legte daraufhin am 8. August 1991 gegen die Eintragungsanträge und den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung erneut Beschwerde ein. Das FG wies mit Urteil ... die Klage gegen die Beschwerdeentscheidung als unbegründet zurück, weil der Mangel der Zustellung durch die im zweiten Rechtsgang an die Antragstellerin erfolgte Zustellung der Anträge geheilt worden sei. Einen Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) zur Durchführung einer beabsichtigten Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde gegen das o. g. Urteil ... wies der BFH als unbegründet zurück.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 499
BFH/NV 1996 S. 499 Nr. 6
YAAAB-37623

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BFH, Beschluss v. 05.12.1995 - VII S 19/95 -nv-

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