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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 488/13

Gesetze: FGO § 78 Abs. 1, FGO § 78 Abs. 2, FGO § 41 Abs. 1

Zeitpunkt der Entscheidung über Aktenübersendungsantrag

kein Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer „Zweitakte”

Rechtsverhältnis i. S. d. § 41 Abs. 1 FGO

Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage

Leitsatz

1. Über einen Antrag auf Aktenübersendung muss das FG nicht vorab entscheiden, wenn das Urteil nicht auf dem Inhalt der Akten des FA beruht.

2. Ein Beteiligter hat keinen Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer „Zweitakte” und kann nicht ohne jede Konkretisierung und vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung sowie darauf, inwieweit die darin enthaltenen Schriftsätze, Bescheide etc. ihm bereits vorliegen, gleichsam „ins Blaue” oder „auf Verdacht” die Ablichtung einer gesamten, umfänglichen Akte verlangen.

3. Unter einem „Rechtsverhältnis” i. S. d. § 41 Abs. 1 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen zu verstehen. Nicht feststellungsfähig sind allerdings die Feststellungen von einzelnen Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses.

4. Ein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage besteht nicht, wenn über den betreffenden Steuerbescheid bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. ).

5. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den (Az.: VIII B 88/15) als unbegründet zurückgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAG-57187

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.08.2015 - 9 K 488/13

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