Infolge Streitigkeiten über die Verwendung von Erstattungsguthaben aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1993 hat der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) nach Streitjahr und Person getrennte Abrechnungsbescheide an die Antragsteller erlassen. In den Abrechnungsbescheiden wurde jeweils festgestellt, daß der Erstattungsanspruch des Ehemanns (Antragsteller) in vollem Umfang erfüllt sei und der persönliche Erstattunganspruch der Ehefrau (Antragstellerin) aus der Zusammenveranlagung 0 DM betrage. Der sich für 1991 ergebende Gesamterstattungsanspruch ist für die Tilgung des nachzufordernden Solidaritätszuschlags und von Kraftfahrzeugsteuer (jeweils im Wege der Aufrechnung) sowie in Höhe von 1 000 DM zur Erfüllung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Landesjustizkasse verwendet worden. Von dem Gesamterstattungsanspruch für 1993 sind ... DM für Kraftfahrzeugsteuer (durch Aufrechnung) und 1 300 DM zur Erfüllung eines weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Landesjustizkasse verwendet worden. Mit ihrem Einspruch gegen diese Abrechnungsbescheide begehrten die Antragsteller die Abänderung der Bescheide dahingehend, daß in ihnen jeweils Erstattungsansprüche in Höhe von 1 000 DM (1991) bzw. 1 300 DM (1993) ausgewiesen würden. Zur Begründung trugen die Antragsteller im wesentlichen vor, das FA habe die genannten Beträge nicht an die Landesjustizkasse überweisen dürfen. Die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien nämlich rechtswidrig, weil sie unter Nichtbeachtung der Pfändungsgrenzen des § 850 c der Zivilprozeßordnung (ZPO) ergangen seien. Lege man die von der Landesjustizkasse gepfändeten Erstattungsbeträge auf den Monat um, ergebe sich ein monatliches Nettoarbeitseinkommen, das unter der für den Antragsteller maßgeblichen Pfändungsfreigrenze liege. Unabhängig hiervon sei jeweils die Hälfte dieser Beträge ohnehin vom FA an die Antragstellerin auszuzahlen gewesen, da gegen diese keine Pfändung ausgebracht worden sei. Der Einspruch bezüglich der Abrechnung der Einkommensteuer blieb ohne Erfolg. In getrennten Einspruchsentscheidungen bezog sich das FA auf die Begründung der Abrechnungsbescheide, in denen ausgeführt worden war, daß die vorbezeichneten Steuererstattungsansprüche nicht zum Arbeitseinkommen i. S. des § 850 ZPO gehörten und auch keine Vergütung i. S. dieser Vorschrift darstellten. Auf die im öffentlichen Recht verankerten Steuererstattungsansprüche seien, ebenso wie auf andere, nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammende Geldforderungen, die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO nicht anwendbar. Im übrigen sei der Antragsteller trotz der Zusammenveranlagung alleiniger Gläubiger des Erstattungsanspruchs, weil er allein Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe, von denen die überzahlten Beträge einbehalten worden seien. Die hiergegen von den Antragstellern erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage der Antragstellerin jedenfalls schon deshalb für unzulässig, weil die Antragstellerin innerhalb der ihr vom Senatsvorsitzenden mit Verfügung vom 23. August 1994 gesetzten Ausschlußfrist bis 23. September 1994 eine schriftliche Prozeßvollmacht für den als Prozeßbevollmächtigten aufgetretenen Antragsteller nicht vorgelegt hat. Die Klage des Antragstellers hat das FG im Hauptantrag (Abänderung der Abrechnungsbescheide) im wesentlichen unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Abrechnungsbescheide (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und auf das Urteil des FG Bremen vom 10. Mai 1993 2 92 161 K 5 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1994, 77) als unbegründet abgewiesen, bezüglich der Hilfsanträge (Auszahlung eines Erstattungsbetrags an die Antragstellerin; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht -- BVerfG -- "zur Fällung einer Grundsatzentscheidung") jedoch als unzulässig. Nach Zustellung des FG-Urteils am 30. November 1994 beantragten die Antragsteller mit persönlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 1994, eingegangen beim FG am 28. Dezember 1994 und beim Bundesfinanzhof (BFH) am 9. Januar 1995, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten für die Erhebung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gegen das Urteil des FG. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller auf vorgeschriebenem Vordruck beigefügt. Aus der dem Antrag beigefügten Begründung ist ersichtlich, daß die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt werden soll. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO nicht auch für den Rückerstattungsanspruch gegen das FA hinsichtlich überzahlter Lohnsteuer Berücksichtigung finden müßten. Weiter ist erkennbar, daß die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlußfrist zur Vorlage der Prozeßvollmacht begehrt. Die Antragstellerin sei wegen Krankheit nicht "verhandlungsfähig" gewesen, so daß der Antragsteller als Ehemann für sie eine Art Notgeschäftsführung zur Wahrung ihrer Interessen wahrgenommen habe. Gleichwohl habe diese den Urschriftsatz und alle Schriftsätze vor und nach der Krankheit unterschrieben. Als Grund, der die zulassungsfreie Revision rechtfertigen soll, wird vorgebracht, das FG-Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO). Das FG habe nämlich nicht geprüft, ob den Antragstellern das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum verblieben sei und ob diese durch die Pfändung nicht selbst hilfebedürftig geworden seien. Der Antragstellerin sei die Hälfte des Steuerguthabens zu Unrecht vorenthalten worden. Schließlich seien die Hilfsanträge verfahrensfehlerhaft abgewiesen worden. Das FA ist dem PKH-Antrag damit entgegengetreten, daß jedenfalls die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Bei der gebotenen summarischen Prüfung sei weder das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision noch ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO ersichtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 10 BFH/NV 1996 S. 10 Nr. 1 OAAAB-37622
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