Das Finanzgericht (FG) hat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluß vom ... März 1994 das Ruhen des Verfahrens gegen im Anschluß an eine Steuerfahndungsprüfung ergangene Steuerbescheide wegen des anhängigen Steuerstrafverfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom ... März 1994 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), das ruhende Verfahren aufzunehmen. Er führte u. a. aus, er habe dem Ruhen des Verfahrens in der Erwartung zugestimmt, das Strafgericht werde Feststellungen treffen, die im finanz gerichtlichen Verfahren verwertbar seien; diese Erwartung habe sich als trügerisch erwiesen. Das FG lehnte die Aufnahme des Verfahrens mit Beschluß vom ... April 1994 mit der Begründung ab, es sehe wegen der Anhängigkeit des Strafverfahrens keine Veranlassung, das Verfahren -- kaum mehr als einen Monat nach der Anordnung des Ruhens -- aufzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 802 BFH/NV 1995 S. 802 Nr. 9 VAAAB-37274
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