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BFH Urteil v. - II R 42/92

Durch notariellen Vertrag vom 31. März 1989 kaufte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine ausländische AG, zum Kaufpreis von 4 Mio. DM die im Grundbuch von ... eingetragenen Wohnungseigentumsrechte Nr. 1 bis 4. Die genannten Wohnungseigentumsrechte hatte der bisherige Eigentümer und Verkäufer im Wege der Vorratsteilung nach § 8 Abs. 1 des Wohnungs eigentumsgesetzes (WEG) gebildet. Die Wohnungsgrundbücher wurden am 9. Juli 1986 angelegt. Sie enthalten den Vermerk, daß die Veräußerung des Wohnungseigentums -- von bestimmten Ausnahmen abgesehen -- der Zustimmung des Verwalters (§ 12 WEG) bedarf.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 924
KAAAB-37188

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BFH, Urteil v. 08.03.1995 - II R 42/92 -nv-

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