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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 11 V 1387/06 EFG 2007 S. 1102 Nr. 14

Gesetze: GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG 1997 § 16 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 69 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 114

Grunderwerbsteuer

vorläufiger Rechtsschutz bei Geltendmachung eines Anspruchs aus § 16 GrEStG

Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

Leitsatz

1. Macht der Steuerpflichtige einen Anspruch aus § 16 GrEStG wegen Aufhebung des Grundstückskaufvertrages geltend, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht durch einstweilige Anordnung, sondern durch Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides in Betracht, soweit der geltend gemachte Anspruch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides begründet.

2. Die Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang zivilrechtlich wirksam aufgehoben und auch vollständig tatsächlich rückgängig gemacht wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein ordnungsgemäß zustande gekommener Vertrag von den Beteiligten lediglich nicht vollzogen wird.

3. Es bleibt offen, ob Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit dem Veräußerer zwecks Vereinbarung der Vertragsaufhebung im Rahmen von § 16 Abs. 1 GrEStG im Einzelfall von Bedeutung sein können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1102 Nr. 14
HAAAC-44826

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.02.2007 - 11 V 1387/06

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