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BGH 02.03.1994 IV ZR 109/93
Reisekrankenversicherung; | Leistungspflicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit vor Beginn des Versicherungsschutzes
Die Klausel in einer Reisekrankenversicherung: ,,Keine Leistungspflicht besteht für solche Krankheiten oder Unfallfolgen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes akut behandlungsbedürftig waren'', ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam ().