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infoCenter (Stand: April 2023)

Erhöhte Absetzungen (EStG)

Stefan Kolbe

1. Begriff

Mit planmäßigen Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB) bzw. Absetzungen für Abnutzung (AfA) (§ 7 Abs. 1-2 bzw. 4 EStG) wird die Abnutzung von Wirtschaftsgütern im Zeitablauf periodengerecht als Aufwand verrechnet. Erhöhte Absetzungen sind dagegen ein steuerpolitisches Gestaltungsinstrument, mit dessen Hilfe Lenkungs- und Subventionszwecke verfolgt werden. Damit wird es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, anstelle der Normal-AfA über einen bestimmten Zeitraum erhöhte Aufwendungen gewinnmindernd geltend zu machen, so dass sich ein Steuerstundungseffekt ergibt. Das grundsätzliche Zusammenspiel von Normal-AfA und erhöhten Absetzungen wird in § 7a EStG geregelt.

Nach derzeitiger Gesetzeslage sind erhöhte Absetzungen nur in zwei Fällen möglich:

  • Bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und bei städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen (§ 7h EStG) und

  • bei Baudenkmalen (§ 7i EStG).

Nach Abschaffung des § 254 HGB a. F. ist handelsrechtlich die Übernahme steuerrechtlicher erhöhter Absetzungen nicht mehr zulässig.

2. Durchführung der erhöhten Absetzungen

2.1. Grundregel

Erhöhte Absetzungen treten an die Stelle der Normal-AfA. (§§ 7h Abs. 1 Satz 1, 7i Abs. 1 Satz 1 EStG) Die erhöhten Absetzungen sind ein Jahresbetrag; daher erfolgt keine zeitanteilige Bemessung. Der Steuerpflichtige muss in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen (§ 7a Abs. 3 EStG). Die Normal-AfA muss er indessen nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 EStG vorliegen (sog. Rechtsgrundverweisung).

Hinweis:

Unterlässt es der Steuerpflichtige, die Normal-AfA anzusetzen, kann er diese nicht nachholen.

Kann der Steuerpflichtige lediglich für einen Teil der AK/HK (Anschaffungskosten/Herstellungskosten) erhöhte Absetzungen in Anspruch nehmen, muss er für den anderen Teil die Mindest-AfA ansetzen.

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